Die Vereinshaftpflicht

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Die Vereinshaftpflicht

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Nachdem wir den privaten Tiefhalterbereich (Heft 04/03 "Fachmagazin "PFERDE in Sachsen und Thüringen") betrachtet haben, gehen wir im Folgenden auf die Vereinshaftpflicht ein. Wir setzten bisher voraus, dass das Mitglied im Sportverein den Sportversicherungsvertrag den der jeweilige Landessportbund mit einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossen hat, besitzt bzw. inhaltlich kennt. Die Praxis zeigt jedoch bisher, dass oft nur im Schadensfall dieses Dokument zu Rate gezogen wird. Und aus Schaden wird man bekanntlich oft erst klug. Wissen muss man in diesem Zusammenhang, dieser Vertrag gewährt einen Grundversicherungsschutz .Er deckt nur allgemein auftretende Risikobereiche, die auf die breite Basis der Versicherten zutreffen ab. Sportartspezifische bzw. individuelle Risiken fallen nicht unter den Versicherungsschutz und müssen daher bei Bedarf gesondert versichert werden.

Also, dieser Vertrag gilt für alle Sportarten, ist nicht spezifisch auf das Risiko „Pferdesport im Zusammenhang mit der Tierhaltung“ ausgerichtet und er basiert auf der Grundvoraussetzung, dass er nur für die angeschlossenen Fachverbände, Kreis-/ Stadtsportbünde und Vereine sowie deren Mitglieder die auftretenden Risikobereiche abdeckt. Scheidet also ein oben genannter Verband / Verein aus, so erlischt auch der Anspruch des einzelnen Mitgliedes. Einige Notwendigkeiten die sich daraus ergeben stehen in den Schlussseiten des Sportversicherungsvertrages.

Tierhalterhaftung stellt dar, dass der Umgang mit dem Pferd im Vereinsleben Risiken in sich birgt, die im Schadensfall erhebliche Probleme nach sich ziehen können. Stellen wir uns vor, dass das Vereinsmitglied seinem Hobby „Pferdesport“ nachgeht, dafür seine Freizeit investiert und dann tritt ein Versicherungsfall ein, der in letzter Instanz bis zur Gefährdung seiner privaten Existenz führen kann. Wieso fragen Sie ?

Nun, weil nach BGB (§ 31) der Vorstand und seine im Sinne des Vorstandes handelnden Personen am Ende mit ihrem Privatvermögen haften. Auch wenn manche Vereinsvorsitzende uns im Gespräch immer wieder besseren Wissens darlegen, wir würden uns in der Argumentation auf das leidige Thema „BGB“ berufen und dies überstrapazieren. Es ist aber so, und unsere Position wird durch ein Urteil des Bundesverwaltungs-Gerichtshofes eher noch untermauert denn abgeschwächt.


„AZ.: VI ZR 170/98 Fällt ein Reitschüler von einem stehenden Vereinspferd, weil ihn dessen Verhalten verunsichert hat, muss der Verein für die Schäden aufkommen.“


Die Haftpflichtversicherung der Vereine im Sportverband basiert immer auf den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AHB) und den erlassenen gesetzlichen Bestimmungen. Wichtig ist, dass man sich immer der Tatsache bewusst ist, es muss sich im Schadensfall um satzungsgemäße Tätigkeiten des LSB, seiner zusammengeschlossenen Vereine, Fachverbände sowie Kreis-/ Stadtsportbünde handeln. Mitversichert ist dabei die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Vorstandsmitglieder sowie deren Beauftragte. Ausgeschlossen sind jedoch Ansprüche aus der Haftpflicht bezüglich Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Bereich der Versicherten handelt (hier ist die Verwaltungsberufsgenossenschaft zuständig). Wir wollen damit also darauf hinweisen, der Sportversicherungsvertrag ist stets von vorn zu lesen um den versicherten Personenkreis zu kennen !

Achtung!!

Das Vereinsmitglied in diesem Sportversicherungsvertrag ist aus der gesetzlichen Haftpflicht gegen den LSB, seines Fachverbandes, Kreis- oder Stadtsportbundes sowie des Vereins bei Personen- und Sachschäden, entsprechend der Tierhaltung gemäß § 833 BGB ausgenommen.

Ebenso sind Haftpflichtansprüche ausgenommen bei

  • Vereinsmitglied gegen ein Mitglied eines anderen Vereins im LSB aus Sachschäden;
  • Verein gegen ein Mitglied eines anderen Vereins im jeweiligen LSB-Bereich und eines Vereins, Fachverbandes oder Stadtsportbundes des jeweiligen LSB gegen einen anderen Verein aus Sachschäden.

Wir haben in diesem Zusammenhang bereits darauf hingewiesen: Tierhalter kann auch eine juristische Person -- hier der Verein -- sein. Der Verein übt Reitsport aus und demzufolge sind alle Pferde, die durch ihn zu diesem Zweck gehalten werden, sogenannte Luxustiere. Erzielt er daraus Gewinn, gilt er nicht mehr als gemeinnütziger Verein, sondern als wirtschaftlicher Verein und würde die Gemeinnützigkeit verlieren.

Unser Anliegen ist es, darauf aufmerksam zu machen, dass Reitvereine unbedingt Zusatzversicherungen abschließen sollten, die diese Risiken und vor allem das Unfallrisiko für Gastreiter abdecken.


Lexikon Vereinshaftpflicht

Versicherte Veranstaltung

Als solche gelten satzungsgemäß angeordnete Wettkämpfe, Training, Vorstands- und Ausschusssitzungen sowie Lehrgänge und Tagungen der Sportorganisation, zu denen die Versicherungsnehmer beordert wurden

Pferdehalter

Können zugleich mehrere Personen sein, ein Verein, eine Kommune oder Verwaltungsgemeinschaft, eine Gesellschaft, also juristische Personen insgesamt.

Pferdepass

Dient der Identifizierung von Pferden und muss als Begleitdokument durch den Pferdebesitzer mitgeführt werden. Dies entspricht der Entscheidung der Kommission 93/623 der EWG.

Eigentumsurkunde

Urkunde versehen mit der identischen Lebensnummer, dient dem Eigentumsnachweis (verbleibt beim Eigentümer des Pferdes)

Verein

Wir unterscheiden zwischen dem nichtrechtsfähigen Verein (BGB § 54) und dem rechtsfähigen, eingetragenen Verein (BGB § 55). Der eingetragene Verein erlangt beim zuständigen Amtsgericht Rechtsfähigkeit, das heißt die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten sein zu können. So kann er also gegenüber Dritten, die durch vereinseigene Pferde geschädigt wurden, zum Schadensersatz herangezogen werden.

Sportpferde =Luxustiere Pferde eines gemeinnützigen Sportvereins, die der Sportausübung dienen sind Luxustiere (Begriff siehe Artikel Heft 04)

   



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Text von Kirstin Weigel (freie Journalistin und freie Mitarbeiterin/Redakteurin Thüringen Verlag Sachsens Pferde GmbH),
Abdruck mit freundlicher Genehmigung von Arwit Piehler-Versicherungsmakler GmbH & Co. KG