Die Tierhalterhaftpflicht-ein unbedingtes Muss

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Die Tierhalterhaftpflicht-ein unbedingtes Muss

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Pferde sind unberechenbar – offensichtlich für einen jeden Besitzer aber klar - man möchte sich gegen ein drohendes Risiko absichern.

Doch welche Art von Absicherung benötige ich; Wie viel davon? Wofür hafte ich? Was habe ich zu tun? Wo liegen die Gefahren und wie viel kostet dies mich? Die sind doch stets die ersten Fragen. Kluge Hinweise werden dann auf Befragung gegeben und oft ist der Erste dann: „Lesen Sie zunächst das Kleingedruckte dann wissen Sie was abgesichert ist und was nicht.“ Doch was tun, wenn das Kleingedruckte so schwer zu verstehen ist wie eine Anleitung zur Reparatur eines Fernsehgerätes? Und was, wenn man sich jahrelang durch Nichtwissen an eine Versicherung bindet, die doch eigentlich das gewünschte Risiko überhaupt nicht oder sehr wage abdeckt. Wir möchten Ihnen diesbezüglich in den kommenden Ausgaben die unterschiedlichsten Versicherungen vorstellen und hegen die Hoffnung, dass zukünftig die Gefahr des so genannten „Kleingedruckten“ etwas gebannt wird.


Die Tierhalterhaftpflicht - ein unbedingtes Muss (1)

Die Tierhalterhaftpflicht ist ein Muss für jeden Besitzer eines Pferdes, denn diese schützt vor dem möglichen finanziellen Fiasko in Falle eines größeren Schadens. Dies geht oft schneller als man denkt. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vor allem mit seinen §§ 823, 833 und 834 begründen die Delikt- und Gefährdungshaftung für Tierhalter und Tieraufseher.

Im Gegensatz zu allen anderen Tatbeständen der Gefährdungshaftung (z.B. Straßenverkehr, Umwelthaftungsgesetz etc.) fehlt es bei den Tierhaltern an einer summenmäßigen Beschränkung. Man spricht deshalb davon, dass die Tierhalterhaftung nach BGB 833 Satz 1 die strengste Haftung ist, die das deutsche Recht kennt. Danach haftet der Pferdehalter mit seinem gesamten Hab und Gut für alle Schäden, die sein Pferd durch Schlagen, Scheuen, Durchgehen, Ausbrechen, Steigen oder Beißen anrichtet. Im BGB heißt es unter anderem:

„§ 833, Satz 1

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält , verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zum ersetzen.“ Im schlimmsten Fall muss der Pferdebesitzer sogar für den Unfug anderer aufkommen. Zum Beispiel wenn ein Fremder den Weidezaun durchtrennt, die Pferde auf die Strasse laufen und einen Haftpflichtschaden verursachen. Ist in diesem Fall der Besitzer nicht versichert, so zahlt er aus eigener Tasche

Bei der Haftung wird unterschieden zwischen einen privaten Pferdebesitzer (hier zählen wir auch den Sportverein hinzu), der sein Pferd zum Vergnügen hält (Luxustier), und einem gewerblichen Pferdehalter, der seinen Lebensunterhalt mit den Pferden bestreiten muss (Nutztier). Dabei hat im Gegensatz zum privaten Pferdehalter der gewerbliche einen großen Vorteil:

Er haftet nur, wenn er das Tier nicht ordnungsgemäß bei der Beaufsichtigung umsorgt bzw. die notwendige Sorgfalt beachtet. Dies bedeutet wiederum, dass der normale Pferdebesitzer/ Halter (also der nicht gewerbsmäßig Tätige), der sich ein Pferd hält, immer haftet, unabhängig davon, ob er sein Pferd sorgfältig beaufsichtigt hat oder nicht und auch unabhängig davon, ob der Schaden auch bei der Anwendung jeglicher Sorgfalt und Vorsicht passiert wäre. Die Gründe liegen hierbei im Wesentlichen in der Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens und der dabei entstehenden Gefährdung Dritter.

Passiert den Besitzer / Halter selbst etwas oder wird sein Eigentum beschädigt, so leistet diese Versicherung nicht. Oft zählen dazu auch Schäden an gemieteten Sachen. So zum Beispiel an gemieteten Boxen, wenn das Pferd eine Boxenwand beschädigt. Nicht selten werden die Pferde durch andere Personen als den Halter oder Besitzer genutzt oder beaufsichtigt. Hier sagt uns das BGB, § 834 Satz 1 folgendes:

„ Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 BGB bezeichneten Weise zufügt.“

und im Satz 2

„ Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde „

D.h. ein gewerblicher Tierhüter sollte prüfen, ob die Betriebshaftpflichtversicherung das Risiko des Tierhüters abdeckt , oder ob er hier vorsorglich weiteren Versicherungsschutz benötigt. Reitsportvereine sollten diese Prüfung auch mit der Grundversorgung ihrer Mitglieder , abgedeckt über den jeweiligen Landessportbund, tun. Auch der private Tierhalter sollte seine abgeschlossene Tierhalterhaftpflicht hinsichtlich § 833 und 834 des BGB prüfen.

Der prämienpflichtige Beitrag für eine Haftpflichtversicherung ist von der Deckungssumme abhängig, die die Versicherung im Schadensfall maximal zahlt. Normalerweise reicht eine Deckungssumme von 1,5 Millionen Euro aus, zu empfehlen wäre aber eine Deckung von 2,5 Millionen Euro, da doch oft der preisliche Unterschied sehr gering ist. Diese Deckung sollte dann sowohl für Personen als auch Sachschäden stehen. Auch die kostenfreie Einbindung von Vermögensschäden sei hier unbedingt zu beachten. Jedoch ist die Prämie die eine Sache, die damit abgedeckten Risiken aber die weit wichtigere Angelegenheit. Sie sollten stets darauf achten, dass Weideschäden, Flurschäden, Turnierrisiko (eventuell auch Veranstaltungsrisiko), das Fremdreiterrisiko und Kutschfahrten (Schlitten) eingebunden sind.

Vor Auswahl Ihrer Haftpflichtversicherung sollten Sie sich vertrauensvoll an Ihren Verband wenden, denn dieser kann sicherlich manch guten Rat geben. Der direkte und ständige Kontakt zur Person Ihres Vertrauens ist besonders in diesem Bereich von großer Wichtigkeit. Scheuen Sie auch keine Vergleiche, nutzen Sie das Internet oder andere Medien dazu.

Klaus Hübschmann, Versicherungsbüro Arwit Piehler


Lexikon zu Haftpflicht

Was ist ein Tierhalter?

Tierhalter ist jener, der das Pferd im eigenen Interesse und nicht nur vorübergehend verwendet, der das Tier in Obhut hat und für dessen Unterhalt aufkommt. Er übt also im weitesten Sinne die Herrschaft über das Tier aus. Dies kann eine Einzelperson, eine sogenannte Reitpartnerschaft, aber auch eine juristische Person (z.B. in Form eines Vereins, einer Gesellschaft, einer Kommune oder eines Betriebes) sein.

Was ist eine Tierhalterhaftpflichtversicherung?

Beinhaltet den Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers bei Inanspruchnahme von Personen-, Vermögen- und Sachschäden, die das jeweils gehaltene Pferd einer oder mehreren fremden Personen zugefügt hat.

Was ist ein Tierhüter (Tieraufseherhaftung)?

ist derjenige, der vertraglich die Führung oder Aufsicht über ein Tier übernommen hat (§ 834 BGB). "Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einen Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn den Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. „

Was ist ein Luxustier ?

Pferde eines Reitsportvereins, die im Wesentlichen zur Sportausübung von Vereinsmitgliedern bestimmt sind, sind sogenannte Luxustiere. Aber auch jene Pferde zählen dazu, die zum Vergnügen, der Freude oder für privaten Sport gehalten werden (BGB § 833(1)).

Was ist ein Nutztier ?

Nutztier ist ein Tier, das dem Beruf, dem Unterhalt, der Erwerbstätigkeit des Tierhalters zu dienen bestimmt ist.

Was ist das BGB?

Bürgerliches Gesetzbuch (seit 18.08.1896 in Kraft); es ist das Regelwerk für die im Bereich des Lebens anstehenden Rechtsfragen und besteht aus 5 Büchern.
   



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Text von Kirstin Weigel (freie Journalistin und freie Mitarbeiterin/Redakteurin Thüringen Verlag Sachsens Pferde GmbH),
Abdruck mit freundlicher Genehmigung von Arwit Piehler-Versicherungsmakler GmbH & Co. KG