Haftung bei Pferdetransporten

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Haftung bei Pferdetransporten

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Auch wenn in verschiedenen Beiträgen auf die Haftung bei Pferdetransporten hingewiesen wurde ist es dringlichst erforderlich diese Thema nochmals zu beleuchten. Die Erfahrungen der letzten Jahre sind in der sensiblen Behandlung dieses Themas durchaus positiv. Bisher galt der Grundsatz, Haftung des PKW- Halters nach § 7 der StVG mit gleichzeitiger Anwendung der vermuteten sogenannten Verschuldungshaftung des Führers des Zugfahrzeuges nach § 18 der StVG. Seit dem 01. August 2002 wurde nunmehr der 3 7 StVG neu gefasst und man sollte unbedingt beim Abschluss einer dementsprechenden Versicherung darauf achten, dass die betreffende Gesellschaft in ihrem Bedingungswerk auch diese neuen Aspekte eingearbeitet hat. Der neue § 7 lautet:


§7 StVG

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.....

In der Vergangenheit gab es oft Probleme bei der Feststellung / Benennung des Halters des Zugfahrzeuges. Mit der Einführung dieser Neuregelung wird aber nunmehr auch der Halter des Hängers haftbar gemacht. Also haften zwei, der Halter vom Zugfahrzeug und der Halter des Anhängers. Dabei ist auch sichergestellt, dass bei einem Schaden der eventuell den Zugfahrzeug zuzuordnen wäre die Hängerhaftung nicht ausgeschlossen ist. Man geht also von einer Fahreinheit, einem Gespann aus und dieses hat ja logischerweise auch eine erhöhte Betriebsgefahr.

Was bedeutet dies nun

Sind Halter des Zugfahrzeuges und Anhängers eine Person, so entsteht daraus keine weitere Konsequenz
Sind beide unterschiedlich wird diese Sache schon problematisch.

Verleiht ein Anhängerbesitzer diesen an eine andere Person und nutzt diese diesen zum Zwecke des Transportes wird die Haftung erschwert. Man geht zwar in der Regel davon aus, dass man bei einem Schaden auf den Fahrer als Halter des Zugfahrzeuges zurückgreifen kann, wenn dieser nachweisbar der Verursacher ist, aber in der Praxis erwies sich die namentliche Benennung des Fahrers und Halters des Zugfahrzeuges bisher oft als ein Hindernis bei der Beurteilung der Haftung und letztlich auch bei der Deckung durch eine Versicherung. Aus diesem Grund kommt dem sogenannten inneren Verhältnis des Gespanns eine besondere Bedeutung zu.


Fragen stellen sich unter anderem auch noch so

Was passiert, wenn ein nicht bekannter(auch Unbefugter)den Anhänger benutzt, der Hänger sich selbständig macht, höhere Gewalt einwirkt, die beförderte Sache beschädigt wird(Pferd)oder der Anhänger selbst? Wie stellt sich die Haftung dar, wenn ich aus Gefälligkeit ein Pferd meines Freundes mittransportiere, was passiert wenn während des Transportes der Boden durchbricht, der Anhänger sich selbständig macht usw.? Wie kann ich mich durch eine entsprechende Versicherung dagegen finanziell absichern?

Nun, die FN(Deutsche Reiterliche Vereinigung) rät dazu zunächst grundsätzlich

  • den eigenen Hänger nicht mehr verleihen
  • bzw. ein lückenloses Fahrten- oder Verleihbuch führen
  • Abschluss einer freiwilligen Anhänger- und Inhaltsversicherung für Transporte und Haftpflicht für den Hänger


Wie sieht aber die Praxis aus, welcher Ratschlag ist dafür gut!

Schäden am Anhänger

Viele Pferdebesitzer verfügen nicht über einen Pferdetransportanhänger, da sie ihr Tier nicht regelmäßig transportieren. Wenn aber plötzlich ein Besuch der Tierklinik oder eines Wettkampfes ansteht, stellt sich doch oft die Frage wie bewerkstellige ich nun diesen Transport. Gebe ich dies einen gewerblichen Unternehmen in Auftrag oder löse es auf meine Art, ich leihe mir bei einen Bekannten wie immer einen Hänger aus. Eine doch eher gängige Pferdehalterpraxis. Passiert nichts, so ist es gut, aber was wird wenn der Hänger durchs Pferd beschädigt wird? Diese Schäden kann man in der Tierhalterhaftpflicht versuchen einzuschließen.(Dies bieten nur wenige Versicherer als Zusatzrisiko an).Fragen Sie diesbezüglich bei Ihren Versicherer nach.

Schäden am Pferd

Was passiert wenn das Pferd beim Transport zu Schaden kommt, der in seiner Ursache auf den Hänger zurückzuführen ist. Wird die Verleihung gegen Entgeld getätigt, dann haftet der Vermieter nach BGB 536. Geht dies ohne Entgeld, sollte man gründlichst das Transportmittel begutachten, Ansprüche gegen den Verleiher sind später problematisch.

Unfallschäden am und durch das Transportmittel

Hier ist also der neu gefasste § 7 der StVG zu beachten(siehe oben).Eine Lösung wir durch die Transportversicherung angeboten.

Zusammengefasst kann man sagen, die freiwillige Haftpflichtversicherung für Anhänger ist sehr wichtig und kommt zunehmender Bedeutung zu. Man kann diese heute schon für eine Jahresprämie um die 20 € Netto im Jahr erhalten. Transportversicherungen für Hänger und Pferd sind zu den unterschiedlichsten Konditionen und Tarifen auf dem Markt zu finden. Diese gibt es sowohl für eine ganzjährige Lösung als auch für das kurzfristige Risiko. Man sollte dabei auf die Gefälligkeitstransporte und grenzüberschreitende Problematik achten, auch der Einschluss einer Selbstbeteiligung ist hier möglich.

Weiter sollte man überprüfen, ob in der privaten Tierhalterhaftpflicht Schäden an geliehenen oder gemieteten Anhängern beinhaltet sind.


Lexikon

StVG:

Strassenverkehrsgesetz vom 5.3.2003

Tod oder Nottötung:

hier als Folge von Transportmittelunfall, unter Nottötung fällt jede Schlachtung, wenn der Tod auch bei sachverständigen Eingreifen in kürzester Frist zu erwarten ist

Gefälligkeitstransport:

ich transportiere mit meinen eigenen Hänger nicht nur die eigenen Pferde, sondern nehme fremde Pferde auf nichtgewerblicher Grundlage mit

Tierschutztransportverordnung:

beinhaltet einschlägige Bestimmungen des Tierschutzgesetzes vom 11.6.1999

UVVen:

Unfallverhütungsvorschriften der BG, hier 3.2“ Besondere Bestimmung der Fahrzeuge“ und 4.1“ Tierhaltung“. K. Hübschmann
   



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Text von Kirstin Weigel (freie Journalistin und freie Mitarbeiterin/Redakteurin Thüringen Verlag Sachsens Pferde GmbH),
Abdruck mit freundlicher Genehmigung von Arwit Piehler-Versicherungsmakler GmbH & Co. KG