Getrübte Freude durch einen Unfall- Der Reiterunfall
Getrübte Freude durch einen Unfall- Der Reiterunfall
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- Was verstehen wir kurz unter Reiter-Unfall
Bekanntlich liegt ein Unfall vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. In Verbindung mit dem Pferd ergeben sich in der Sparte Versicherungen ganz bestimmte Gefahren, die sich sowohl beim Reiten, Auf- und Absitzen, Führen und der Pflege bzw. Versorgung der Tiere ergeben können.
Die Unfallverhütung beim Umgang mit den Tieren (Pferd) stellt sich nicht als ganz einfach dar, da hier neben dem Menschen mit all seinen Stärken und Schwächen, natürlich das Tier als ein weiterer Risikofaktor, der kaum berechenbar ist, eine bestimmte Rolle spielt. Pferde besitzen eine eigene Körperkraft, ein hohes Eigengewicht und deshalb sind Unfälle mit Pferden oft schwere Unfälle. Da das Pferd in der heutigen Zeit als Arbeitstier fast in den Hintergrund gerückt ist und mehr im Freizeit- und Sportbereich eingesetzt wird und oft dort „Laien“ Nutzer des Tieres sind, wird die Intelligenz des Pferdes einfach überschätzt. Erwiesenermaßen löst den Fluchtimpuls des Pferdes der Schmerz oder das Erschrecken bzw. die Angst aus.
Statistiken ergeben, dass die meisten Unfälle im Stall bei der Pflege und beim Führen der Pferde auftreten. Prellungen, Hand- und Fußverletzungen, Brüche, gelegentlich auch tödliche Unfälle, daraus resultierend sind die Folgen. Sorglosigkeit, fehlende Schutzausrüstung, schlechte Bodenverhältnisse, zu kleine Reitflächen und aufkommende Unruhe sind die tatsächlichen Ursachen der Unfälle. Etwa die Unterstellung, das Tier sei durch bösartiges Verhalten der Auslöser gewesen, entsprechen nicht immer der Wahrheit.
- Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz
Die gesetzliche Unfallversicherung ist Bestandteil des im Grundgesetz der Bundesrepublik verankerten Systems der „Sozialen Sicherheit“.Welche maßgeblichen Dinge betreffen nun darin unseren Verantwortungsbereich:
a) Der Verein:
Für die Sportvereine und Sportverbände ist die Berufsgenossenschaft der Banken, Versicherungen, Verwaltungen, freien Berufe und besonderer Unternehmen- kurz, VBG (Verwaltungsberufsgenossenschaft), zuständig. dabei ist im Sportbereich stetig zu prüfen, ob im Einzelfall die Tätigkeit des Vereinsmitgliedes aufgrund mitgliedschaftsrechtlicher Verpflichtungen ausgeübt wurde. Zu berücksichtigen ist ferner, inwieweit die ausgeübte Tätigkeit dem Vereinszweck entspricht. Wer im Ehrenamt tätig ist, sollte auf jeden Fall eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, denn der Umfang der gesetzlichen Unfallversicherung ist begrenzt. Daher sollte sich jeder fragen: Hat mein Verein oder Organisation, für die ich aktiv tätig bin, eine Vereins-Haftpflicht und eine Vereinsunfallversicherung, die zum Tragen kommen, wenn die gesetzliche Unfallversicherung nicht greift ?
b) Der Reiterhof - das Gestüt
Hier sind u.a. die BG der Landwirtschaft und der Fahrzeughaltung zuständig.Für die richtige Unterweisung trägt immer der Unternehmer (hier Besitzer des Reitstalles, Gestütinhaber usw.) die Verantwortung. Entsprechend der vorgegebenen Unfallverhütungsvorschrift „ Allgemeine Vorschriften VGB 1“ ist er nahezu für die richtige Unterweisung verpflichtet. Er ist verpflichtet, alle vorgeschriebenen und erforderlichen Maßnahmen zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz in seinem Unternehmen zu ergreifen. Er muss alle Mitarbeiter zu sicherem Arbeiten und zur Beachtung der gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften und der Betriebsanweisungen anhalten und sie über die mit ihrer Beschäftigung verbundenen Gefahren aufklären. Die Mitarbeiter wiederum sind verpflichtet diese Anweisungen zu befolgen Sicherheitsbewusstes Verhalten ist zu schulen und mindestens 1 x jährlich durchzuführen. K. Hübschmann
- Lexikon Unfallversicherung
VBG
Verwaltungsberufsgenossenschaft ist für alle Sportvereine der gesetzliche Unfallversicherungsträger. Damit ist gesagt, dass die Beschäftigten im Sport bei der VBG gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert sind.
UVVen
Unfallverhütungsvorschriften wurden zur Einhaltung des Arbeitsschutzes erlassen und regeln die gemeinsame Verantwortung von Unternehmen und Versicherten.
Leistungsarten
Die Leistungsarten und ihre Höhe werden vertraglich geregelt. Wir sprechen von Invaliditätsleistung, Übergangsleistung, Tagegeld, Krankenhaustagegeld, Genesungsgeld und Todesfallleistung.
Arbeitsunfall
Arbeitsunfälle sind Unfälle, die ein Versicherter in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit erleidet.
Versicherte Tätigkeit
Der Umfang und der Inhalt der versicherten Tätigkeit ergibt sich in der Regel aus einem abgeschlossenen Vertrag zwischen den Beteiligten. Dies kann auch eine mündliche Absprache sein.
Wegeunfall
Der Weg zu oder von der versicherten Tätigkeit(Arbeitsstätte, Sportplatz, Reithalle usw.) muss nicht unbedingt der kürzeste sein, es muss sich aber um den unmittelbaren, direkten Weg handeln. Diese Beurteilung hängt unter Berücksichtigung des benutzten Beförderungsmittels, von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. D.h. dass z.B. der sichere und/oder verkehrstechnisch günstigere Weg ebenso geschützt ist wie die teilweise erheblichen Umwege, die durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwangsweise gemacht werden müssen.
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Text von Kirstin Weigel (freie Journalistin und freie Mitarbeiterin/Redakteurin Thüringen Verlag Sachsens Pferde GmbH),
Abdruck mit freundlicher Genehmigung von Arwit Piehler-Versicherungsmakler GmbH & Co. KG