Pferderecht Tierschutz-Urteile

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Aktuelle Rechtsprechung: Urteile aus dem Tierschutzbereich

© Rechtsanwältin A. Brenken (2013)


Jeder Tierarzt und jeder Tierhalter, - züchter und Tierproduzent hat tierschutzrechtliche Regelungen zu beachten:

Bei Erkrankung eines Tieres hat der Tierhalter oder Tierhüter rechtzeitig einen Tierarzt aufzusuchen. Wird dies unterlassen, machen sich diese Personen sonst durch diese Tierquälerei strafbar, wenn das Tier über einen längeren Zeitraum Schmerzen erdulden muss.

Das Amtsgericht Bensheim verurteilte einen Schaf- und Hundehalter, der für seinen unheilbar lahmen Hund und ein krankes Lamm keinen Tierarzt gerufen hatte, diesen zu einer erheblichen Geldstrafe, 4 Js 1958/00 5 DS VIII.

Ist ein Tierarzt im Notdienst nicht erreichbar, kann er wegen Verletzung der Berufspflicht zu einer erheblichen Geldbuße verurteilt werden. Das Verwaltungsgericht Mainz setzte in solch einem Fall eine Geldbuße von 5.000 € fest, Kf 3/06 MZ.

Die immer wieder praktizierte stundenlange Unterbringung eines Hundes in einem Auto wird inn der Rechtsprechung generell als ungeeignet und nicht artgerecht angesehen und stellt damit einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar, so z.B. nach Ansicht des Verwaltungsgericht, 4 Kl 532/96.

Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgericht Trier, 1 K 88/99 darf auch ein falsch geparktes Auto mit Hund abgeschleppt werden. Dies sollte jeder Hundehalter vermeiden.

Zu einer Strafe von ein Jahr Haft ohne Bewährung und einem lebenslangen Tierhalteverbot wurde vom AG Neustadt am 1.2.2007 ein Mann verurteilt, der seinen Hund im Sommer bei ca. 30 Grad hat im Auto verenden ließ. Hierzu reichen oft wenige Minuten aus, daher ist im Sommer selbst der kurze Aufenthalt eines Hundes im Auto zu vermeiden.

Wenn ein solcher Hund aus einem überhitzten Auto befreit wird, verursacht dies erhebliche Kosten. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz verurteilte eine Halterin zur Kostenerstattung für den Einsatz zur Rettung eines Hundes aus dem Auto, 12 A 10619/05. Auf dem Schaden am Auto bleibt der Halter meist ebenfalls sitzen. Elektroreizgeräte sind zur Hundeerziehung generell nicht zugelassen, da durch die Stromeinwirkung das artgerechte Verhalten erheblich eingeschränkt wird und dem Tier nicht unerhebliche Schmerzen zugefügt werden. Diese Meinung sind das Oberverwaltungsgericht Münster, 20 A 3176/03, das Verwaltungsgericht Freiburg, 4 K 2339/05 und das Bundesverwaltungsgericht 3 C 14.05.

Auch Tierschützer müssen Steuern zahlen. Der Pflegevertrag mit einem Tierschutzverein entbindet bei längerer Haltung die Pflegeperson nicht von der Hundesteuer, da sie als Halter anzusehen ist, entschied das Verwaltungsgericht Baden-Württemberg, 2 S 1025/06. Diese Person haftet auch ebenso wie ein Tierheim für durch den und verursachte Schäden. Weist jedoch das Tierheim bei einer Besichtigung eines Hundes im Tierheim einen Interessenten auf einen schwierigen Hund hin, den dieser dann trotz Warnung unvermittelt am Kopf anfasst und der zubeisst, trifft den Interessenten hieran die Schuld und der Tierschutzverein haftet nicht, so entschied das Amtsgericht Duisburg, 49 C 399/98.

Anders als ein Tierheim bedarf ein Verein keiner Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz, wenn er gerettete Tiere aufnimmt und diese bis zur Vermittlung von Tierfreunden vorrübergehend in deren Wohnungen betreuen lässt, urteilte das Bundesverwaltungsgericht, 7 C 9.08.

Für Transporteure und kontrollierende Tierärzte ist die Entscheidung des Europäische Gerichtshofes vom 17.1.2008, C 37/06 bemerkenswert, nach der nicht jeder Verstoß gegen Tierschutzbestimmungen zum zwingenden Verlust der Exportsubvention führt. Der Bundesfinanzhof am 25.10.2005, VII R/75/04 war zuvor anderer Ansicht.

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Rechtsanwältin A. Brenken www.rechtumspferd.de