Pferderecht: Zuchtbescheinigungen, Eigentumsurkunden und Equidenpässe

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Pferderecht: Zuchtbescheinigungen, Eigentumsurkunden und Equidenpässe

Veröffentlicht am

© Rechtsanwältin A. Brenken


Pferdepapiere sollten ursprünglich lediglich die Abstammung der Pferde nachweisen. Heute ist ihre Bedeutung weitreichender. Zu unterscheiden sind Zuchtbescheinigung, Equidenpass und Eigentumsurkunde.

Die Zuchtbescheinigung ist eine vom Zuchtverband ausgestellte Urkunde über Abstammung und Leistung eines Zuchtpferdes und spielt daher in der Regel nur bei der Pferdezucht eine Rolle.

Der Equidenpass wird durch die Zuchtorganisation oder die Deutsche Reiterliche Vereinigung ( FN ) ausgestellt und dient der Identifizierung ( auch bei Überprüfung durch Behörden ), enthält die Möglichkeit zur Nutzungsdeklaration ( Nichtschlachtpferd oder Schlachtpferd ) und Dokumentation von Medikamentenanwendungen, wenn das Pferd zur Schlachtung bestimmt ist, der Impfpass und die Dokumentation des Gesundheitszustandes sind integriert. Die Eigentumsurkunde ist eine von den Zuchtverbänden und der FN geschaffene Urkunde, die gesondert vom Equidenpass ausgestellt wird und auch gesondert aufzubewahren ist nach Empfehlung dieser Verbände. Der Equidenpass ist hiervon das einzige Dokument, welches nach gesetzlichen Regelungen zwingen "beim" Pferd sein muss, denn sonst darf dieses im Grunde nicht einmal tierärztlich behandelt werden bzw. nur eingeschränkt mit zulässigen Medikamenten ohne Wartezeiten beim "Verzehr" des Pferdes. Ich erlebe es immer wieder, dass Pferde ohne Equidenpass und/oder andere Papiere gekauft, verkauft und anschließend zwangsläufig auch ohne Pass transportiert werden. Der Verkauf ohne Equidenpass wird inzwischen bereits als unzulässig angesehen, da der Verkäufer ja weiß, dass das Pferd anschließend transportiert werden muss, wenn er das Pferd vom Hof wegverkauft.

Denn bei jedem Transport und jeder Schlachtung muss Auskunft über alle erfolgten medikamentösen Behandlungen des Pferdes Auskunft gegeben werden können, aber auch bei eventuellen amtstierärztlichen Kontrollen auf dem Hof. Bei einem Transport ohne Pass können Strafen bis zu 25.000 € verhängt werden, im Einzelfall in der Praxis sind es häufig bis 5.000 € ( maßgebliche Regelungen in EU-Verordnung 504/2008, §§ 44,46 ViehVerkVO iVm § 76 Abs. 2 Nr. 2 TierseuchenG ).

Das nächste Problem für den Pferdehalter ist, dass er sich entscheiden muss, ob er im Equidenpass sein Pferd als Schlacht- oder Nichtschlachtpferd eintragen lassen will ( Nutzungsdeklaration ). Trifft er gar keine Regelung, gilt das Pferd als Schlachtpferd und darf viele unter Umständen für eine Behandlung notwendige Medikamente gar nicht erhalten ( z.B. Infusionen bei Koliken, manche Augenmedikamente, Pilzmittel, viele Wundsalben, Inhalationsnarkotikum ) oder muss Wartezeiten hierbei einhalten ( Equipalazone 6 Monate ). Hierbei ist eigentlich fast allen Pferdehaltern nicht bewusst, dass sie auch ein Bestandsbuch nach der Bestandsbuchverordnung zu führen und sogar jede selbst mittels Salben selbst durchgeführte Behandlung nahtlos zu dokumentieren und einzutragen haben. Jede Wurmkur, Impfung, Einreibung, jeder Salbenverband ist zu dokumentieren und bei einer Überprüfung ( auch bei jedem Transport ) durch Behörden vorzuzeigen. Hierbei ist eine nahtlose Dokumentation über die letzten 5 Jahre erforderlich. Dies wirft immer wieder Probleme, vor allem in der Pensionspferdehaltung und Streitigkeiten darüber, wer den Pass griffbereit haben muss ( Tierhüter kann auch als Halter und Mitbesitzer angesehen werden ) auf. Wie die Behörden auf Dauer mit diesem Problem umgehen, ist noch nicht klar. Jeder Equide, der vor dem 1.7.2009 nicht bereits registriert war, musste dann zwangsläufig registriert und gekennzeichnet ( Transponder ) werden. Praktisch darf daher kein Equide ohne Equidenpass gehalten werden.

Urteile zum Equidenpass:

Der Equidenpass ist zwar für den Transport und die Identifikation des Pferdes sowie Dokumentation von Impfungen und verabreichten Medikamenten notwendig, aber nicht zum Nachweis des Eigentums am Pferd bestimmt, ebenso wie die Zuchtbescheinigung. So entschied das OLG Hamm am 13.11.2006, Az.: 2 U 146/06 daß sich aus dem Equidenpass keine Vermutung für eine Eigentümerstellung ergebe. So ist auch bereits nach der Terminologie im Equidenpass der Besitzer und nicht der Eigentümer des Pferdes einzutragen. Lediglich der Züchter ( Erstbesitzer ) wird zwangsläufig eingetragen.

Nach Ansicht des AG Bad Iburg, Urteil vom 19.12.2008, Az: 4 C 972/08 ( 7 ), 4 C 972/08 gehört der Equidenpass zu Pferd, wie der KFZ-Brief zum Auto und muss zwingend beim Besitzwechsel und nicht erst beim Eigentumswechsel mitgegeben werden. So musste ein Reitstallbetreiber den Equidenpass an den Eigentümer des Pferdes herausgeben, der das Pferd aus dem Betrieb abgeholt hatte. Daß noch Pferdepensionen offen waren, war hier aus mehreren Gründen nicht maßgeblich. Für ein Pfandrecht am Pferd bedarf es sowieso einer ausdrücklichen Regelung im Vertrag.

Urteile zur Zuchtbescheinigung und Eigentumsurkunde:

Die Übertragung des Eigentums am Pferd erfolgt immer noch durch die Übergabe des Pferdes und nicht der Urkunde. Die Aushändigung der Papiere folgt hierbei aus der Eigentumsübertragung am Pferd. Der Erwerber sollte sich die Papiere aber auch in jedem Fall aushändigen lassen, damit nicht jemand anderes behaupten kann Eigentümer zu sein. Aber der Besitz der Eigentumsurkunde weist nicht grundsätzlich das Eigentum am Pferd nach. So entschied AG Lippstadt, Az: 3 C 177/04 für die langfristige Übergabe eines Pferdes, dass der Eigentümer, der die Eigentumsurkunde einbehalten hatte, sich zum Nachweis hätte schriftlich bestätigen lassen müssen, dass er Eigentümer des Pferdes bleibt. Andernfalls sei unter Umständen von einer Eigentumsübertragung auszugehen.

Auch können Zweitschriften von Eigentumsurkunden durch die Verbände ausgestellt werden, weshalb diese Urkunde zum ausschließlichen Nachweis des Eigentums ebenfalls ungeeignet erscheint. Es hilft also nicht, die Eigentumsurkunde im Schrank liegen zu haben, wenn ein anderer, der im Besitz des Equidenpasses und des Pferdes ist, dieses weiterverkauft hat und man dem Erwerber nicht die sogenannte "Bösgläubigkeit" nahtlos nachweisen kann. Dann hat man lediglich einen Schadensersatzanspruch, bekommt aber möglicherweise das Pferd nicht zurück.

Das Fehlen einer Eigentumsurkunde am Pferd ist hierbei nicht mit dem Fehlen eines KFZ-Briefes beim Auto gleichzusetzen, denn sie wird von der FN oder den Zuchtverbänden auf deren Initiative ausgestellt. Daher kann ein Pferd auch ohne eine solche Urkunde gutgläubig erworben werden, wenn es nicht nachweislich gestohlen wurde. Die Ausstellung einer Eigentumsurkunde am Pferd entbehrt nämlich, anders als der KFZ-Brief, einer gesetzlichen Grundlage, anders als der Equidenpass. So sahen es das AG Norden ( Az: 5 C 931/06 ) und das LG Aurich ( 1 S 161/07 ). Die Papiere bzw. deren Fehlen können jedoch Indiz für gewisse Vereinbarungen beim Kauf sein. Das OLG Saarbrücken urteilte am 24.5.2007, Az 8 U 328/06, dass beim Kauf eines Pferdes ohne Papiere und Brand der Käufer auch nicht von der Zugehörigkeit eines Pferdes zu einer bestimmten Rasse und einem bestimmten Alter des Pferdes ausgehen dürfe.

Während der Lebzeit des Pferdes kann nach bisheriger Rechtsprechung der Eigentümer des Pferdes ein Recht am Besitz der Pferdepapiere haben, so entschied das Landgericht Augsburg RdL 2004, 296 und bereits am 28.12.1979 das LG Karlsruhe, Az 9 S 224/79. Weiterhin entschieden das Amtsgericht Bremen am 18.8.2006, Az: 8 C 59/06 und das Amtsgericht Lemgo am 6.4.2006, Az: 18 C 385/06, dass ein eigenständiger Anspruch auf Herausgabe der Zuchtbescheinigung besteht, wenn der Pferdeverkäufer diese nicht herausgibt. Begründung der Gerichte ist, dass ein starker sachenrechtlicher Zusammenhang zwischen Pferd und Urkunden bestehe. Damit hätte derjenige, der das Eigentum am Pferd nachweisen kann einen Herausgabeanspruch gegenüber dem Besitzer der Papiere. Der Eigentumsnachweis kann aber nicht nur auf den Besitz oder die Eintragungen der Pferdepapiere gestützt werden. Es empfiehlt sich somit stets einen Eigentumswechsel bzw. auch eine vorübergehende Übergabe des Pferdes aus Beweiszwecken schriftlich zu regeln. Daher enthält auch jeder gute Pferdeeinstellvertrag die Regelung, wer Eigentümer des Pferdes ist und wer den Equidenpass verwahrt. Man sollte jedoch sein Pferd nur dort einstellen oder unterbringen, wo der Vertragspartner dieses Vertrauen auch verdient hat und sich ggf. vorher umhören. Denn ist das Pferd erst einmal weg, bekommt man es unter Umständen nicht zurück.

Alle Urteile sind nur ein Auszug aus zahlreichen Entscheidungen zum Pferderecht. Jeder Einzelfall ist daher gesondert zu beurteilen und kann nicht generalisiert werden.

   



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