Gewährleistung beim Pferdekauf

Aus Pferde-Zucht-Sport
Zur Navigation springenZur Suche springen

<user>RaaWett</user>

Hauptseite >>> Wissenswertes rund ums Pferd >>> Gewährleistung beim Pferdekauf

Gewährleistung beim Pferdekauf

Veröffentlicht am

Als Rechtsanwältin für Pferderecht merke ich immer wieder, dass große Unsicherheit bei Pferdekäufern und Verkäufern herrscht, wenn es um das Thema Gewährleistung geht. Dieser Artikel soll lediglich die Grundzüge des Gewährleistungsrechts darstellen und Tipps geben, wie man der „Gewährleistungsfalle“ entkommt.

I) Die Gewährleistung und deren Umfang

Grundsätzlich haftet sowohl ein Nichtunternehmer als auch ein gewerblicher Verkäufer für die Mangelhaftigkeit eines Pferdes. Allerdings gibt es Möglichkeiten das Gewährleistungsrecht des Käufers einzuschränken oder ganz auszuschließen. Die Möglichkeit dieser Haftungsbeschränkungen richtet sich danach, ob der Verkäufer als Verbraucher oder Unternehmer einzustufen ist. Wenn jemand sein Pferd, welches er bereits seit fünf Jahren besitzt, verkauft, ist die Frage einfach zu beantworten. Hier verkauft natürlich eine private Person. Wie sieht es aber bei einem Hobbyzüchter aus, der noch nicht einmal Gewinn erzielt, pro Jahr aber 4 Fohlen verkauft? Hier ist die Einordnung nicht mehr so einfach und vom Einzelfall abhängig. Bei einem regelmäßigen Verkauf von Pferden, egal in welcher Größenordnung, wird die Unternehmereigenschaft jedoch wohl zu bejahen sein.

Verkauft jemand sein Pferd, der als Nichtgewerbetreibender einzustufen ist, kann dieser die Gewährleistung vollständig ausschließen. Von dieser Möglichkeit wird in der Praxis natürlich sehr häufig mit Hilfe von Vertragsmustern aus dem Internet oder Zeitschriften Gebrauch gemacht. Diese Muster sind oft tückisch, weil nicht selten einzelne Klauseln unwirksam sind.

Verkauft ein Gewerbetreibender sein Pferd, muss dieser dem Käufer grundsätzlich ein zweijähriges Gewährleistungsrecht einräumen. Es sei denn bei dem Pferd handelt es sich um ein gebrauchtes Pferd. Dann kann die Gewährleistung auf ein Jahr begrenzt werden. Wann ein Pferd gebraucht ist, ist ebenfalls einzelfallbezogen zu beurteilen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ( Az.: VIII ZR 3/06) ist ein Pferd zumindest so lange als neu anzusehen, bis es zum ersten Mal geritten oder zur Zucht verwendet wurde.

Verkauft ein Gewerbetreibender ein gebrauchtes Pferd nicht an einen Verbraucher sondern ebenfalls an einen Unternehmer, kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Beim Verkauf eines nicht gebrauchten Pferdes kann die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr begrenzt werden.

II) Wann haften Sie für einen Mangel?

Um eine Angst vorweg zu beseitigen – der Verkäufer haftet nicht automatisch für jeden Mangel, der sich während der Gewährleistungszeit zeigt. Vielmehr muss der Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen haben. Der Zeitpunkt des Gefahrübergangs dürfte in der Regel die Übergabe des Pferdes an den Käufer sein. Ob das Pferd überhaupt mangelhaft ist, muss von Fall zu Fall geprüft werden und bedarf in der Regel eines Sachveständigengutachtens. An ein Beistellpferd sind z.B. geringere gesundheitliche Anforderungen zu stellen als an ein Pferd für den Leistungssport.

III) Wer muss den Mangel beweisen?

Grundsätzlich muss der Käufer die Mangelhaftigkeit beweisen. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass der Käufer ein Verbraucher ist und sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang zeigt. Dann muss der Verkäufer grundsätzlich beweisen, dass die Beeinträchtigungen bei Gefahrübergang noch nicht vorlagen. Aber auch hier gibt es wieder Ausnahmen von der Regel. Hierauf einzugehen, würde jedoch diesen Artikel sprengen.

IV) Wie kann ich Gewährleistungsansprüche am besten verhindern?

Am effektivsten ist es natürlich, die Gewährleistungsansprüche vertraglich von vornherein auszuschließen. Für Gewerbetreibende ist dies jedoch nicht möglich. Um der Gewährleistung weitestgehend zu entgehen gibt es 5 Regeln:

1. Schließen Sie einen schriftlichen Kaufvertrag!

Es kommt trotz vieler Artikel in Fachzeitschriften immernoch vor, dass Verträge lediglich mündlich geschlossen werden. In der Praxis fangen die Probleme dann unter Umständen bereits damit an, wer denn nun tatsächlich Vertragspartner geworden ist. Bei einem schriftlichen Vertrag haben Sie schwarz auf weiß vorliegen, was mit wem vereinbart worden ist. Unter Umständen streitet man sich dann nur noch über die Auslegung der einzelnen Vertragspunkte. Und wenn ein ordentlicher Vertrag aufgesetzt wurde, gibt es gar keinen Streit.

2. Geben Sie im Kaufvertrag alle bekannten Erkrankungen und ...

Verhaltensweisen die Ihnen sonst aufgefallen sind, an.

Dies sind zum Beispiel charakterliche Eigenheiten, die das Pferd nur manchmal an den Tag legt, vor längerer Zeit an den Tag gelegt hat oder ein Lahmen kurz nach der Geburt. Mitunter mag dies einen erheblichen Schreibaufwand verursachen. Dieser macht aber durchaus Sinn. All die Dinge, die Sie dem Käufer offenlegen, können später nicht als Mangel geltend gemacht werden, denn der Käufer hatte Kenntnis von diesen Umständen und dem daraus folgenden Risiko, das Pferd könne seinen Ansprüchen möglicherweise nicht genügen.

3. Lassen Sie eine tierärztliche Ankaufsuntersuchung durchführen.

Dies verursacht zwar zusätzliche Kosten. Wer die Kosten zu tragen hat, ist reine Verhandlungssache. Durch die Ankaufsuntersuchung können jedoch Mängel im Vorwege entdeckt oder eben auch ausgeschlossen werden. Die tierärztlichen Untersuchungsprotokolle sind in ihrem Umfang sehr unterschiedlich. Die Gesellschaft für Pferdemedizin hat einen „Vertrag über die Untersuchung eines Pferdes“ herausgegeben. Dieser dürfte sich in der Praxis bewehren, da er wirklich sehr ausführlich ist und auch für den Tierarzt die Gefahr einer mangelhaften Ankaufsuntersuchung reduziert.

4. Sichern Sie möglichst wenige Eigenschaften zu.

Mitunter wird der Käufer sicherlich darauf Drängen, dass im Vertrag aufgenommen wird, das Pferd sei für eine bestimmte Verwendung geeignet. Solange der Käufer jedoch nicht ausdrücklich wünscht, dass dies schriftlich vereinbart werden soll, sollten auch Sie sich in Zurückhaltung üben. Wenn sich das verkaufte Pferd dann doch nicht zum Springen in der M-Klasse eignet, weil der Körperbau dies zum Beispiel nicht zulässt, ist das Pferd als mangelhaft einzustufen. Wurde das gleiche Pferd laut Kaufvertrag jedoch lediglich als Freizeitpferd verkauft, ist es für diesen Verwendungszweck sicherlich noch bestens geeignet, ein Mangel scheidet aus.

5. Fragen Sie einen Anwalt

Vorgefertigte Vertragsmuster wiegen den Verwender mitunter in trügerischer Sicherheit. Wie bereits beschrieben, halten einzelne Regelungen in solchen Verträgen der gerichtlichen Überprüfung mitunter nicht stand. In einem individuell aufgesetzten Vertrag könnten Einschränkungen jedoch durchaus wirksam aufgenommen werden. Entgegen der weit verbreiteten Ansicht, sind Vertragserstellungen meist auch nicht so kostenträchtig, wie vermutet wird.

Für weitere Fragen steht Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Wettstein unter der Telefonnummer 04541/868480 gern beratend zur Seite. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage www.kanzlei-im-stall.de sowie auf dem Blog www.pferderecht-einfach.de .

   



Lizenz/Quelle/Urheber

© Diese Datei ist urheberrechtlich geschützt . Jede Art der Kopie, Veröffentlichung oder Modifizierung erfordert die Erlaubnis des Copyright-Inhabers.

Der Text ist unter der Lizenz „Creative Commons Attribution/Share Alike“ verfügbar; Informationen zu den Urhebern und zum Lizenzstatus eingebundener Mediendateien (etwa Bilder oder Videos) können im Regelfall durch Anklicken dieser abgerufen werden. Möglicherweise unterliegen die Inhalte jeweils zusätzlichen kostenpflichtigen Bedingungen.

Informationen zum Artikel

PDF Druckversion

Fachbeitrag


Artikel: Gewährleistung beim Pferdekauf
© Abdruck mit freundlicher Genehmigung von:
Rechtsanwältin Anne Wettstein



NEU Eintragen

Tragen Sie sich jetzt ein.
(dauerhaft kostenlos)


Regionalsuche

Erleichtern Sie sich die Suche.
Anbieter im Landkreis






« zurück

.


Lizenz/Quelle/Urheber

© Diese Datei ist urheberrechtlich geschützt . Jede Art der Kopie, Veröffentlichung oder Modifizierung erfordert die Erlaubnis des Copyright-Inhabers.

Der Text ist unter der Lizenz „Creative Commons Attribution/Share Alike“ verfügbar; Informationen zu den Urhebern und zum Lizenzstatus eingebundener Mediendateien (etwa Bilder oder Videos) können im Regelfall durch Anklicken dieser abgerufen werden. Möglicherweise unterliegen die Inhalte jeweils zusätzlichen kostenpflichtigen Bedingungen.